Das Trinkgeld ist in allen Bereichen der Gastronomie eine lukrative weitere Einnahmequelle. In der Regel ist das Trinkgeld in Deutschland steuerfrei und zählt somit nicht zum erwirtschafteten Gewinn des Gastronomie Betriebes. Viele Gastronomen wissen allerdings nicht, ob und welche Ausnahmen es beim Trinkgeld versteuern gibt und welche Regelungen zu beachten sind. Schließlich will kein selbstständiger Gastronom in eine Steuerfalle tappen.
Alle Fragen rund um das Thema Trinkgeld versteuern klären wir für dich in diesem Artikel.
Trinkgeld als wichtiger Pfeiler bei der Kalkulation des Gehalts in Gastro Jobs
Viele haben im Studium oder im Nebenerwerb bereits in der Gastronomie gejobbt und die Erfahrung gemacht, dass trotz langer Arbeitszeiten und teilweise extremem Stress das Gehalt eher im Bereich des Mindestlohns rangiert. Der eher niedrige Lohn wird oftmals durch die Trinkgelder für Servicekräfte und Küche aufgestockt. In Deutschland beträgt das Trinkgeld im Schnitt 5-10 Prozent der Rechnungssumme. Damit liegt die höhe des Trinkgeldes in Deutschland auf einem ähnlichen Level wie in den meisten europäischen Ländern. Dabei hängt die Höhe des Trinkgeldes in der Regel davon ab, wie zufrieden der Gast mit der Qualität von Essen und Service war.
Kapitel zum Thema Trinkgeld versteuern
Gesetzliche Regelungen zum Trinkgeld versteuern
Die rechtliche Grundlage zum Thema Trinkgeld versteuern ist in der sogenannten „Legaldefinition von Trinkgeld“ in der Gewerbeordnung (GewO) §107 Absatz 3 festgesetzt. Dort heißt es: “Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.”
Weiterhin wird dort auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass es nicht zulässig ist, dass Arbeitnehmer nur durch Trinkgeld entlohnt wird oder das Trinkgeld auf den Lohn angerechnet wird.
Per Gesetz kann ein Trinkgeld als Schenkung betrachtet werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Gast die Leistung, also das Essen oder die Getränke, bereits erhalten und bezahlt hat. Dadurch wurde der Kaufvertrag zwischen beiden Parteien bindend abgeschlossen. Ein Trinkgeld steht dann in keinem Zusammenhang mehr mit dem eigentlichen Kaufvertrag zwischen Leistung und Bezahlung. Aus Sicht des Servicemitarbeiters, also dem Empfänger des Trinkgeldes, ist dies also keine Zuzahlung zur Vertragserfüllung, sondern ein Geschenk des Gastes aus Dankbarkeit. Das Trinkgeld resultiert also aus einer persönlichen Beziehung zwischen Gast und Kellner und muss es nicht an den Geschäftsinhaber übergeben werden. Das bedeutet auch, dass der Inhaber sein Personal nicht zwingen kann, das Trinkgeld mit dem Personal in der Küche zu teilen.
Ist Trinkgeld steuerfrei?
Ja, allerdings nur für Arbeitnehmer und zwar auch dann, wenn das Trinkgeld in einer Gemeinschaftskasse gesammelt und anschließend aufgeteilt wird. Als Inhaber eines Restaurants, Lieferdienstes oder eines vergleichbaren Gastronomischen Betriebes sieht die Lage allerdings anders aus. Erhält der Inhaber Trinkgeld, gilt das als Betriebseinnahme und muss somit versteuert werden.
Steuerfreies Trinkgeld für Personal?
Wenn Trinkgeld freiwillig von den Gästen bezahlt und direkt an den jeweiligen Mitarbeiter ausgehändigt wird, ist der Vorgang in der Regel steuerfrei, denn es entsteht eine direkte Verbindung zwischen Arbeitnehmer und Gast, die nichts mehr mit dem eigentlichen Geschäftsprozess zu tun hat. Dies ist bei einer Prüfung durch das Finanzamt bei der Entscheidung über die Steuerbefreiung ausschlaggebend.
Es gibt auch den Fall, dass Arbeitnehmer in der Gastronomie einen gesetzlichen Anspruch auf Trinkgeld haben. Diese Variante greift dann, wenn die sogenannte Servicegebühr bzw. 10 % des Servicezuschlags ausdrücklich genannt werden. In diesem Fall ist die Gabe von Trinkgeld für die Gäste nicht mehr freiwillig und für Arbeitnehmer dann auch nicht mehr steuerfrei.
In der Steuererklärung von Arbeitnehmern muss die Trinkgeldhöhe bezogen auf ihr reguläres Gehalt angegeben werden.
Wie versteuert man als selbstständiger Gastronom Trinkgelder?
Wie bereits erwähnt, gilt für selbstständige Unternehmer bei Trinkgeldern keine Steuerfreiheit nach § 3 EStG. Trinkgeld, das du als selbstständiger Gastronom erhalten hast, musst du als Betriebseinnahmen versteuern, da diese den Gewinn deines Unternehmens erhöht. Gleiche gilt auch für die Anmeldung der Vorsteuer. Das Finanzamt hat Anspruch auf eine genaue Liste aller eingegangener Zahlungen an das Unternehmen.
Hier empfehlen sich zur besseren Übersicht Eigenbelege, um einen besseren Überblick über die Einnahmen zu haben. Gerade bei Selbstständigen Gastronomen werden von seiten des Finanzamtes häufig die Trinkgeldeinnahmen geprüft. Sind die Angaben in der Steuererklärung unvollständig oder falsch, wird die Trinkgeldsumme vom zuständigen Finanzamt geschätzt. Das kann schnell sehr teuer werden.
Gut zu wissen:
Zu versteuerndes Trinkgeld richtet sich übrigens nach dem gültigen Steuersatz für die erbrachte Leistung. So muss ein Trinkgeld außer Haus (z.B. bei einer Pizza-Lieferung) anders versteuert werden, als ein Trinkgeld im Restaurant.
Achtung bei gemeinsamer Trinkgeldkasse
In der Regel wird in der Gastronomie das Trinkgeld in einer gemeinsamen Trinkgeldkasse gesammelt und regelmäßig unter dem gesamten Personal aufgeteilt, sodass auch die Mitarbeiter in der Küche einen gerechten Anteil erhalten. Solche Trinkgelder sind aufgrund der Freiwilligkeit immer steuerfrei, auch wenn sie gesammelt werden.
Dieses System ist allerdings völlig freiwillig und nicht verpflichtend.
Wird das Trinkgeld allerdings innerhalb einer sogenannten Servicegebühr abgegolten, ist also direkt in den Preisen auf der Speisekarte enthalten, müssen die Trinkgelder ordnungsgemäß versteuert werden.
Trinkgeld in bar richtig verbuchen
Bei modernen und digitalen Kassensystemen ist die Trinkgeldannahme meist kein Problem. Es kommt jedoch vor, dass einige Restaurants das Trinkgeld anders handhaben und zum Beispiel die Trinkgelder sammeln und am Ende des Monats unter allen Angestellten gleichmäßig verteilen oder das verwendete Kassensystem hat keine Trinkgeldfunktion. Als Inhaber empfiehlt es sich, selbst erhaltenes Trinkgeld umgehend zu notieren und alle Einnahmen zu dokumentieren, damit im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt keine Probleme entstehen. Hier ist in jedem Fall auch auf die Anrechnung des korrekten Steuersatzes zu achten.
Trinkgeld bei EC-Kartenzahlung, Kreditkarte oder Mobile Payment
Bei einigen gängigen Kassensystemen für die Gastronomie ist eine Trinkgeldfunktion bereits integriert. So kann auch bei unbaren Vorgängen, wie der Zahlung per EC-Karte, Kreditkarte oder mittels Mobile Payment, ein Trinkgeld zusätzlich eingegeben und in der Kasse gespeichert werden. Das System kann dann anhand des Angestellten und der zugrundeliegenden Regelung im jeweiligen Restaurant zwischen steuerfreiem und zu versteuerndem Trinkgeld unterscheiden.
Disclaimer: Alle Fakten in diesem Artikel wurden sorgfältig überprüft. Trotzdem können wir keine Gewähr für Aktualität und Richtigkeit der Inhalte übernehmen und keine professionelle Steuerberatung ersetzen.