Speisen in der Gastronomie sowie Getränke müssen beim Verkauf besteuert werden. In Deutschland gibt es hier verschiedene Regelungen, die diesbezüglich greifen. Unterschieden wird der Steuersatz innerhalb gastronomischer Angebote nach dem Ort des Verzehrs, der Art der Speise und der Servierform. So kann es sein, dass ein einziges Restaurant mehrere Steuersätze in seinem Kassensystem hinterlegen muss.

Nicht nur neue Speisekarten sollten deshalb vor der Veröffentlichung genau auf die Ausweisung der korrekten Mehrwertsteuer geprüft werden. Auch bei bestehenden Gastro Speisekarten ist ein zweiter Blick auf die Mehrwertsteuer zu empfehlen. Im Zuge der Corona-Krise traten hier außerdem zusätzliche und zeitlich begrenzte Anpassungen in Kraft, die es zu beachten gilt.

Welche Steuersätze für die Gastronomie gibt es?

Die in Deutschland reguläre Mehrwertsteuer von 19% ist den meisten bekannt. Daneben gibt es für verschiedene Sparten, wie beispielsweise die Gastronomie, reduzierte Mehrwertsteuersätze. Durch diese Vergünstigung soll die allgemeine Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln sichergestellt werden. Dieser reduzierte Steuersatz liegt aktuell, durch Anpassungen in Folge der Corona Krise, bei generell 7%. Der ermäßigte Steuersatz galt bis vor der Pandemie für Gastronomiebetriebe ausschließlich für Außer Haus Essen.

Korrekter Mehrwertsteuersatz: Damit es kein böses Erwachen mit dem Finanzamt gibt

Eine korrekte Besteuerung der angebotenen Speisen und Getränke ist enorm wichtig, da dies auch bei einer Prüfung durch das Finanzamt genau kontrolliert wird. Wer die Steuern auf Speisen und Getränke nicht korrekt ausweist und abführt, macht sich strafbar und muss mit hohen Nachzahlungen rechnen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Speisen ordnungsgemäß versteuert werden.

Corona Krise bringt ermäßigte Mehrwertsteuer durch Corona Steuerhilfegesetz

Die Corona Krise hat zu Schließungen und enormen Umsatzeinbußen in der Gastronomie geführt. Damit die Verluste einigermaßen abgefedert werden können, hat die Bundesregierung ein Hilfspaket beschlossen, das unter Anderem eine allgemeine Senkung des Steuersatzes beinhaltet.

Bis Ende 2022: Angepasste Gastronomie Mehrwertsteuer von 7%

Bis zum 31.12.2022 gilt der, im Zuge der Corona Pandemie von der Bundesregierung beschlossene, reduzierte Steuersatz von 7% für die Gastronomie. Durch das Corona Steuerhilfegesetz soll die finanzielle Belastung durch die Schließungen und Ausfälle während der Pandemie gemindert werden.

Wichtig ist, dass Gastronomen nicht den Zeitpunkt verpassen, die Steuersätze zum 01.01.2023 in ihren Kassensystemen wieder auf den ursprünglichen Wert von 19% anzupassen.

Die 7% gelten auch über den 01.01.2023 hinaus für Speisen, die außer Haus verzehrt werden.

Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2022 Ab 01.01.2023
Speisen zum Verzehr vor Ort mit Sitzmöglichkeit 7% 19%
Speisen “To Go”
(Imbiss / Lieferdienst / Abholung)
7% 7%
Getränke (Grundsatz) 19% 19%
Geänderte Mehrwertsteuer für die Gasronomie durch die Corona Pandemie

Einfache Anpassung der Gastro Mwst. mit einem professionellen Kassensystem

Besonders schnell und einfach geht die Anpassung der Steuersätze mit einem Kassensystem wie dem von order smart. Wenn du bereits ein order smart Kassensystem hast, kannst du spielend leicht die Mehrwertsteuer selbst ändern oder dich an den Support wenden, der die Umstellung gerne für dich durchführt. So kannst du sicherstellen, dass du immer den korrekten Steuersatz für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen nutzt.

Wozu gibt es verschiedene Steuersätze in Deutschland?

Die verschiedenen Steuersätze von 19% und 7% sollen gewährleisten, dass Güter, die zum Grundbedarf gehören, preiswerter sind. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt also in Deutschland grundsätzlich für alle Lebensmittel (außer Luxuswaren), während Getränke oder Dienstleistungen mit 19% besteuert werden.

Welche Mehrwertsteuer wird in der Gastronomie fällig?

Wie bereits erwähnt, fallen Dienstleistungen nicht unter den vergünstigten Mehrwertsteuersatz. Dazu gehören beispielsweise das Angebot von Restaurantmöbeln, Service oder Porzellangeschirr. Gastronomie ist also nicht gleich Gastronomie. Während Stehimbisse unter den vergünstigten Steuersatz fallen, müssen Restaurants, Bars und Cafés einen 19% Mehrwertsteuersatz anwenden. Allerdings gibt es auch hier einige Besonderheiten zu beachten:

Achtung: Verschiedene Mehrwertsteuersätze bei Getränken

Im Gegensatz zu Speisen wird für alle Getränke im Verkauf ein Steuersatz von 19 Prozent berechnet – unabhängig davon, ob die Getränke vor Ort oder außer Haus verzehrt werden.

Ausnahmen bei Getränken:

Kuhmilch gilt als Grundnahrungsmittel und wird demnach mit nur 7% besteuert. Das betrifft folglich auch Kaffeegetränke, die mit Milch gemischt verkauft werden, wie z.B. Cappuccino oder Latte Macchiato. Für alternative Milchprodukte wie Soja-, Hafer- oder Mandelmilch gilt die ermäßigte Umsatzsteuer jedoch nicht. Hier müssen 19% berechnet werden.

Für frisch gepressten Saft gilt die Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Smoothies hingegen werden nur mit 7 Prozent besteuert, sofern der Verzehr nicht in einem Lokal mit Sitzgelegenheiten erfolgt.

Mehrwertsteuer: Auch eine Frage des Geschirrs

Selbst auf die Servierform ist zu achten, wenn es um die Steuer geht. Sobald Geschirr aus Porzellan verwendet wird und somit nach Benutzung gespült werden muss, gilt auch dies als Dienstleistung und es fallen 19% an. Wird Wegwerfgeschirr genutzt (das betrifft also auch Lieferessen), ist der vergünstigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Im Zuge der Nachhaltigkeit ist allerdings zu erwarten, dass diese Regelung in Zukunft überarbeitet werden wird.

Welche Punkte bei der Ausweisung der Mehrwertsteuer zu beachten sind:

  • Wo werden die Speisen verzehrt? Unterschieden wird zwischen Lokalen mit Sitzgelegenheiten, Imbissen und „To Go“
  • Um welche Lebensmittel und Getränke handelt es sich? Werden Grundnahrungsmittel, Getränke oder Luxuswaren verkauft?
  • Wie wird das Essen serviert? Kommt Einweggeschirr zum Einsatz oder Porzellan, das gespült werden muss?
Übersicht über die verschiedenen Mehrwertsteuern in der Gastronomie

Verschiedene Preise für vor Ort und außer Haus vs. Mischkalkulation

Wenn du in deinem Restaurant sowohl Speisen zum Verzehr vor Ort, als auch zu Lieferung oder zur Mitnahme anbietest, stellt sich die Frage, wie sich die verschiedenen Steuersätze in deinen Preisen abbilden lassen. Hier liegt die Wahl beim jeweiligen Gastronomen selbst, ob verschiedene Preise für außer Haus und vor Ort, oder einheitliche Preise durch eine Mischkalkulation gewählt werden. Eine Mischkalkulation ist in der Regel einfacher zu führen, da hier keine verschiedenen Preise für einzelne Gerichte hinterlegt werden müssen. Das spart Zeit und beugt Verwirrung beim Personal vor. Zu beachten ist allerdings, dass für eine Prüfung des Finanzamtes aus den Kassenbons und dem Tagesbericht (Z-Bon) klar hervorgehen muss, was wie besteuert wurde.

Ein professionelles Kassensystem erleichtert die korrekte Ausweisung des Mehrwertsteuersatzes

Die korrekte Ausweisung der Mehrwertsteuer ist eine Wissenschaft für sich. Viele Ausnahmen und Sonderfälle erschweren Gastronomen die ordnungsgemäße Kennzeichnung. Umso wichtiger ist es, ein professionelles Kassensystem im Betrieb einzusetzen, das die Umsetzung deutlich vereinfacht.

Ein professionelles Kassensystem von order smart sorgt für eine übersichtliche Buchhaltung

Ein Kassensystem wie das von order smart sorgt dafür, dass alle Angaben korrekt hinterlegt sind und einfach geändert werden können. Natürlich ist auch ein Wechsel zwischen Preisen vor Ort und außer Haus möglich, sodass neben einer Mischkalkulation auch verschiedene Preislisten geführt werden können.

Du hast noch kein Kassensystem?