Du bist Unternehmer, Gastronom und unterhältst einen Lieferdienst? Im Rahmen dieser Tätigkeit stellst Du Deinen Kunden Speisekarten für die Wahl Ihres Essens bereit? Dann musst Du auf solchen Werbeträgern der gesetzlichen Pflicht nachkommen, die ein korrektes und vollständiges Impressum verlangt, wie es beispielsweise auch bei Prospekten, Flyern oder in Magazinen vorgeschrieben ist. Sollte es fehlen, läufst Du Gefahr, von eventuellen Mitbewerbern eine Abmahnung zu erhalten. Wie ein rechtskonformes Impressum aussehen muss, erfährst Du in diesem Blogbeitrag.
Rechtsbasis der Impressumspflicht sind unter anderem § 5 TMG und § 5a UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor, dass jeder Verbraucher alle Informationen erhalten muss, die ihm eine geschäftliche Entscheidung ermöglicht. Dabei entspricht es dem Gesetzestext, ihm keine Vorenthaltungen für Inhalte zu machen, die den Kunden zu einer Entscheidung veranlassen könnten, die er ansonsten nicht treffen würde. Auch für das Impressum auf einer Speisekarte gilt grundsätzlich eine Bereitstellung in klarer, verständlicher und eindeutiger Sprache.
Neben der Sprache kommt es selbstverständlich die auf die korrekten Inhalte an. Die Identität Deines Lieferdienstes festzustellen, kann nicht etwa durch einen Aufruf Deiner Website gestaltet werden. Eine solche Weiterleitung wäre den Kunden definitiv nicht zumutbar, führte ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2011 aus. Zu nennen wäre demnach also die komplette Unternehmensanschrift mit entsprechenden Kontaktdaten, die es dem Verbraucher möglich machen, Dich unmittelbar zu erreichen. Dazu zählt auch der Hinweis, ob Du eventuell im Auftrag eines anderen Unternehmens handelst. Es reicht demnach auch nicht aus, den Kunden zu einem Besuch Deines Geschäftslokals aufzufordern.
Solltest Du Einzelunternehmer sein, darfst Du Dich übrigens nicht als Geschäftsführer bezeichnen, da Du dadurch Deine Kunden allgemeingültig hinsichtlich der Größe des Lieferdienstes täuschst und die Verbraucher üblicherweise davon ausgehen, bei einem Geschäftsführer handele es sich um eine juristische Person. Da er eine Kaufentscheidung auch vom Vertragspartner abhängig macht, stellt die falsche Bezeichnung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Täuschung dar, die ebenfalls zu einer Abmahnung führen könnte.
Die Nennung Deines Unternehmens als Filialbetrieb ist ebenfalls unzulässig. Aus der Impressumsausführung muss nämlich eindeutig hervorgehen, wer tatsächlich Inhaber der Firma ist. Hierbei hat der Gesetzgeber mitgedacht und will es dem Verbraucher in einem Streitfall leicht machen, den Prozessgegner ohne größeren Aufwand eruieren zu können. Dabei helfen ihm beispielsweise die Angaben zur Gesellschaftsform, etwa der Hinweis auf eine bestehende Einzelfirma oder eine GmbH. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Nennung einer amtlich erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Basis des Paragrafen 27a Umsatzsteuergesetz.
Angabe zur Nennung einer Aufsichtsbehörde
Unter den Begriff der Anbieterkennzeichnung fällt auch die Nennung einer Aufsichtsbehörde, sofern sie für Dein Lieferunternehmen zwingend vorgeschrieben sein sollte. Die Tatsache, bei einer Nichtnennung handele es sich nur um eine Bagatelle, ließe dieses Argument kein Gericht im Falle einer strafbewehrten Unterlassungsklage gelten. Zwingend anzuraten wären in solchen Fällen folgende Angaben: Name der zuständigen Aufsichtsbehörde, vollständige Anschrift, Kontaktdaten sowie die Angabe der Website.
Die Nennung Deines Unternehmens als Filialbetrieb ist ebenfalls unzulässig. Aus der Impressumsausführung muss nämlich eindeutig hervorgehen, wer tatsächlich Inhaber der Firma ist. Hierbei hat der Gesetzgeber mitgedacht und will es dem Verbraucher in einem Streitfall leicht machen, den Prozessgegner ohne größeren Aufwand eruieren zu können. Dabei helfen ihm beispielsweise die Angaben zur Gesellschaftsform, etwa der Hinweis auf eine bestehende Einzelfirma oder eine GmbH. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Nennung einer amtlich erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Basis des Paragrafen 27a Umsatzsteuergesetz.
Fragen und Antworten zur Widerrufsbelehrung
Sollte Dein Unternehmen den Vorgaben des sogenannten Fernabsatzgesetzes unterliegen, umfasst Deine Impressumspflicht auch die Angaben zu einer Widerrufsbelehrung. Diese Verpflichtung gilt sowohl für einen Onlineshop als auch für Medien aus dem Bereich der Printwerbung, also einer Speisekarte. Gesetzlich vorgesehen ist in einem solchen Falle mindestens ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers für die Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien.
Über sein Widerrufsrecht muss der Kunde ausführlich informiert werden (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB), was in einer klaren und verständlichen Weise zu geschehen hätte. Wichtig zu erwähnen wäre, dass die Widerrufsbelehrung dem Kunden bereits zum Zeitpunkt einer möglichen Bestellung vorliegen muss. Die genauen Umstände und Bedingungen zu diesem Bereich solltest Du hingegen mit einem speziellen Juristen besprechen und auf Deine Unternehmenssituation übertragen. Zu klären wäre auch, ob Du bei zu wenig Platz auf dem Werbemedium auf Art. 246a § 3 EGBGB zurückgreifen könntest und danach lediglich auf das Bestehen eines Widerufsrechts hinweisen müsstest.
Grundsätzlich wären in einer Widerrufsbelehrung zu nennen: Bedingungen, Fristen, Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts, Name und Anschrift Deines Unternehmens inklusive der Telefonnummer.