In unserer Gesellschaft genießen Jugendliche einen besonderen Schutz. Sie sind vor Gefahren und negativen Einflüssen zu bewahren, die sie aufgrund ihres jungen Alters und mangelnder Erfahrung und Kenntnisse nicht oder falsch einschätzen. Der Jugendschutz ist in Deutschland durch vier Gesetze geregelt:

  1. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
  2. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  3. Das Sozialgesetzbuch VIII
  4. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Der Jugendschutz umfasst Minderjährige, die 14 Jahre aber noch keine 18 Jahre alt sind.

Jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, das JArbSchG im Betrieb auszulegen.

Für die Gastronomie, Lieferdienste und die Betreiber von Web und App Shops sind die Gesetzte, die den Jugendschutz und Jugendarbeitsschutz betreffen, von großer Bedeutung. Sie regeln die Abgabe von Tabak und Alkohol, den Aufenthalt in Gaststätten und die Arbeitszeiten und -bedingungen. Letzteres gilt für Aushilfs- oder Ferienjobs und Berufsausbildungen.

Dürfen Jugendliche Alkohol verkaufen?

Das JArbSchG verbietet nicht den Verkauf oder die Abgabe von Tabak und Alkohol durch Jugendliche im Rahmen ihrer Ausbildung. Schließlich ist der Schank und die Bedienung eine der Hauptaufgaben des Gastgewerbes. Nachstehende Punkte muss der Ausbildungsbetrieb beachten:

  • Das Gesetz verlangt, dass Jugendliche vor sittlichen Gefahren oder psychischen Belastungen zu schützen sind. Gemeint sind, beispielsweise, der Umgang mit Betrunkenen oder das Abspielen von nicht jugendfreien Filmen.
  • Der Ausbilder hat vor der Anstellung eine Gefährdungsbeurteilung seines Betriebes durchzuführen. Er hat sicherzustellen, dass eine Schädigung der Gesundheit am Arbeitsplatz ausgeschlossen ist. Mögliche Gefahrenpotenziale sind zu korrigieren.
  • Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass der Konsum von Alkohol, seines jugendlichen Azubis, im gesetzlichen Rahmen liegt (keine Spirituosen!). Hierfür ist eine einfache Anweisung nicht ausreichend. Es muss eine Kontrolle erfolgen.
  • Bei der Abgabe von Alkohol und Tabak, durch Bestellungen aus dem Web und App Shop, sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Spirituosen, Tabak, Shishas und E-Zigaretten dürfen nur Volljährige erhalten! Empfänger für Wein und Bier müssen 16 Jahre alt sein.

Wie sind die Beschäftigungszeiten für Jugendliche in der Gastronomie?

  • Für Jugendliche beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit (incl. Berufsschulzeit und ohne Pausen) 8 Stunden. 8,5 Stunden sind, bei einem zeitlichen Freizeitausgleich, gestattet.
  • In Schichtbetrieben kann die Zeit bis zu 11 Stunden betragen, wobei der Betrieb Zeitausgleiche gewähren muss. Die Arbeitszeit darf in den Zeiten von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr liegen. Zwischen zwei Schichten muss eine Mindestfreizeit von 12 Stunden liegen.
  • Der Jugendliche darf an fünf Tagen pro Woche im Betrieb arbeiten, unabhängig vom Wochentag.
  • Grundsätzlich ist das Arbeiten / die Ausbildung am Wochenende oder an Feiertagen in der Gastronomie erlaubt. Dem Jugendlichen muss hierfür ein berufsschulfreier Ersatzruhetag in derselben oder darauffolgenden Woche garantiert sein. Mindestens jeder zweite Samstag / Sonntag muss arbeitsfrei sein. Für die Feiertage: 01. Mai, erster Weihnachts- und Ostertag sowie am 01. Januar gilt ein Beschäftigungsverbot.
  • An einem Berufsschultag, ab fünf Schulstunden, darf ein jugendlicher Azubi nicht mehr im Betrieb arbeiten. Eine Beschäftigung vor Schulbeginn ist verboten, wenn der Unterricht vor 9:00 Uhr beginnt.
Jugendschutz in der Gastronomie order smart

Der Jugendliche hat Anspruch auf Pausen. Die gesetzliche Regelung sieht folgendes vor:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

Das JArbSchG regelt den, nach Altersstufen gestaffelten, Urlaubsanspruch. Ein jugendlicher Arbeitnehmer hat folgenden Mindestanspruch:

  • 30 Tage bei unter 16jährigen
  • 27 Tage bei unter 17jährigen
  • 25 Tage bei unter 18jährigen

Ausschlaggebend ist das Alter zum Beginn des Kalenderjahres der Beschäftigung.

Was ist noch wichtig bei der Beschäftigung von Jugendlichen?

Wer Jugendliche ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein. § 25 verbietet bestimmten Personen die Beschäftigung (Ausbildung) von Jugendlichen. Hierzu zählen, Straftäter, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen mussten oder Personen, die wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstießen. Zur fachlichen Eignung zählen eine abgeschlossene Berufsausbildung mit angemessener Praxiszeit sowie der Abschluss der Ausbildereignungsprüfung.

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz

Das Gewerbeaufsichtsamt sowie das Amt für Arbeitsschutz überprüfen die Einhaltung der Jugendschutzgesetze. Verstöße ahnden die Gerichte als Ordnungswidrigkeiten (bis 15.000 € Geldbuße) oder Straftaten (Geldbuße oder Freiheitsstrafe). Ein dreimal zu einer Geldstrafe verurteilter Arbeitgeber, darf keine Jugendlichen mehr einstellen oder ausbilden.